SBG IX Schiedsstelle
Die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX entscheidet in der ihr nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch zugewiesenen Aufgaben.
Hinweise zur Antragstellung
Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Antrag (in schriftlicher-, elektronischer- oder Textform) einer Vertragspartei. Der Antrag hat die Vertragsparteien zu bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist.
Gebührenhinweise
Bei Anrufung der Schiedsstelle wird je Einrichtung bzw. Angebot eine Antragsgebühr von 250,00 € fällig. Nach Erledigung des Schiedsverfahrens wird zusätzlich eine Verfahrensgebühr zwischen 750,00 € und 25.000,00 € erhoben.
Bei der Verteilung der Gesamtgebühr (=Antragsgebühr und Verfahrensgebühr) wird berücksichtigt, ob sich eine Partei bereiterklärt hat, die Gebühren zu übernehmen, ob eine Partei für die Einleitung des Verfahrens oder dessen Erledigung Anlass gegeben hat oder ob eine Partei teilweise obsiegt hat oder teilweise unterlegen ist.
Rechenbeispiel für Schiedsstellengebühren
- Bei Antragseingang begleicht der Antragsteller die Antragsgebühr von 250,00 €
- Das Verfahren wird erledigt. Es wird eine Verfahrensgebühr von 2.000,00 € erhoben. Die Zahlung der Gesamtgebühr (= Antragsgebühr + Verfahrensgebühr) von 2.250,00 € wird je hälftig den Parteien zur Zahlung auferlegt.
- Der noch zu begleichende Gebührenanteil des Antragsstellers beträgt 875,00 € Euro zu begleichen ((2.250,00 € Gesamtgebühr/2) – 250,00 € Antragsgebühr)
- Der Gebührenanteil des Antragsgegners beträgt 1.125,00 € (2.250,00 € Gesamtgebühr/ 2)
Kontakt
Gemeinsame Geschäftsstelle der
Pflegesatzkommissionen und Schiedsstellen
beim KVJS Baden-Württemberg
Erzbergerstraße 119
76133 Karlsruhe
Mail: psk.sst@kvjs.de
Fax: 0721/8107-802