SGB XI Schiedsstelle

Die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI entscheidet in den ihr nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugewiesenen Angelegenheiten.

Hinweise zur Antragsstellung

Das Schiedsverfahren beginnt mit dem schriftlichen Antrag einer Vertragspartei. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. Wirksam ist ausschließlich ein Antragseingang im Original (auch per Fax) oder mit elektronischer Signatur. Für den Fall einer späteren Entscheidung der Schiedsstelle, auch bei einer Laufzeitfestsetzung, kann eine rückwirkende Festsetzung nicht auf den Zeitpunkt des E-Mail-Eingangs abgestellt werden. Für den wirksamen Antrag wird allein das handschriftlich unterzeichnete Antragsschreiben benötigt. Alle Anlagen können nachgereicht oder per E-Mail übersandt werden.

Der Antrag hat die Vertragsparteien zu bezeichnen (alle Antragsgegner sind aufzuführen), den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Die in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen (wie z.B. das ausgefüllte und unterschriebene Heimbeiratsprotokoll) sind beizufügen.

Sofern Sie Ihren Antrag vorerst fristwahrend stellen, vermerken Sie dies bestmöglich im Betreff des Antrages.

Gebührenhinweise

Bei Anrufung der Schiedsstelle wird je Einrichtung ein Betrag in Höhe von 250,00 € berechnet, der mit der Verfahrensgebühr verrechnet wird. Für das Verfahren der Schiedsstelle wird je Einrichtung i.d.R. eine Gebühr von 850,00 € bis 12.500,00 € erhoben. Die Höhe der Gebühr und ihre Verteilung auf die Vertragsparteien wird vom Vorsitzenden festgesetzt. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und nach der Bedeutung des Gegenstandes.

Kontakt

Gemeinsame Geschäftsstelle der

Pflegesatzkommissionen und Schiedsstellen

beim KVJS Baden-Württemberg

Erzbergerstraße 119

76133 Karlsruhe

Mail: psk.sst@kvjs.de

Fax: 0721/8107-802