SGB VIII Schiedsstelle
Die Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII entscheidet in der ihr nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zugewiesenen Aufgaben.
Hinweise zur Antragstellung
Das Schiedsverfahren beginnt mit dem schriftlichen Antrag einer Vertragspartei, über die Gegenstände zu entscheiden, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. Der Antrag hat die Vertragsparteien zu bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Die von der Einrichtung in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen sind beizufügen.
Gebührenhinweise
Bei Anrufung der Schiedsstelle wird je Einrichtung ein Betrag in Höhe von 250,00 € berechnet, der mit der Verfahrensgebühr verrechnet wird. Für das Verfahren der Schiedsstelle wird je Einrichtung eine Gebühr von 850,00 € bis 12.500,00 € erhoben. Die Höhe der Gebühr und ihre Verteilung auf die Vertragsparteien wird vom Vorsitzenden festgesetzt. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und nach der Bedeutung des Gegenstandes.
Kontakt
Gemeinsame Geschäftsstelle der
Pflegesatzkommissionen und Schiedsstellen
beim KVJS Baden-Württemberg
Erzbergerstraße 119
76133 Karlsruhe
Mail: psk.sst@kvjs.de
Fax: 0721/8107-802